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Wunsch- und Wahlrecht

Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten bei der Wahl der Rehaklinik ist ein wichtiger Aspekt im deutschen Gesundheitssystem. Dieses Recht ermöglicht es Patienten, die eine Rehabilitationsmaßnahme benötigen, die Klinik ihrer Wahl auszuwählen. Doch was bedeutet das konkret?

veröffentlicht am 31.03.2023

Kann ich mir meine Reha-Klinik aussuchen?

Als Leistungsberechtiger haben Sie nach dem Sozialgesetzbuch IX § 8 das Recht, eine für Sie geeignete Klinik selbst auszuwählen. Die Berücksichtigung persönlicher Lebensumstände und Bedürfnisse ist neben der fachlichen Eignung einer Rehabilitationsklinik die Basis für eine erfolgreiche Rehabilitationsmaßnahme. Aus diesem Grund sollten Sie bei der Antragstellung unbedingt von Ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen. So können Sie eine Klinik auswählen, die auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist und sowohl bezüglich des medizinischen Schwerpunktes oder persönlicher Anforderungen wie zum Beispiel Barrierefreiheit, Entfernung zum Wohnort oder Umgebung zu Ihnen passt. 

Wie kann ich das Wunsch- und Wahlrecht in Anspruch nehmen? 

Damit Sie Ihr Wunsch-und Wahlrecht in Anspruch nehmen können, sollten Sie Ihrem Reha-Antrag direkt einen zusätzlichen Antrag mit der Wahl Ihrer Wunschklinik beifügen. Auch, wenn Sie Ihren Reha-Antrag bereits gestellt haben, können Sie bei Ihrem Kostenträger (Renten-, Kranken-, Unfallversicherung etc.) einen Antrag mit der Wahl Ihrer Wunschklinik nachreichen. Selbst wenn die Rehabilitationsmaßnahme bereits für eine andere Klinik bewilligt wurde, können Sie durch einen Antrag auf Heilstättenänderung von Ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen. 

Anhand bestimmter Kriterien werden die Wünsche dann geprüft. Wichtig ist, dass die Wunscheinrichtung für die jeweilige Indikation geeignet ist und über freie Plätze verfügt. Die gewählte Klinik muss bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen und es muss eine Vertragsbeziehung mit dem zuständigen Kostenträger bestehen. Denn nur dann werden die Kosten für die Rehabilitationsmaßnahme übernommen. Selbstverständlich erfüllen unsere Kliniken sämtliche Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig zertifiziert.

Was, wenn mein Wunsch abgelehnt wird?

Rehabilitationsträger müssen begründen, warum sie eingereichte Wünsche ablehnen. In einem solchen Fall sollten Sie Widerspruch einlegen und ggf. einen Antrag auf Heilstättenänderung einreichen. So haben Sie die Möglichkeit, Ihr Wunsch- und Wahlrecht auch nach Ablehnung durchzusetzen. Häufig kann gemeinsam mit der Klinik Ihrer Wahl die Begründung der Ablehnung entkräftet werden.

Das Wunsch- und Wahlrecht ermöglicht Ihnen, die für Sie beste Klinik auszuwählen und somit eine effektive Rehabilitation zu durchlaufen. Machen Sie davon unbedingt Gebrauch!

Unser Patientenmanagement steht Ihnen gerne zur Verfügung, um einen Aufenthalt in unserem Rehabilitationszentrum zu planen. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Ausübung Ihres Wunsch- und Wahlrechts. Nutzen Sie dazu einfach unser Kontaktformular.

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